Satzung der Olegeno Oldenburger Energie-Genossenschaft eG

In einer leicht verständlichen, bewusst kurz gehaltenen Satzung ist der Gegenstand der Genossenschaft festgeschrieben. Ferner sind darin die finanzielle Beteiligung, die Mitbestimmungsmöglichkeiten und die Aufgaben der Genossenschaftsorgane beschrieben. Hier können Sie die Satzung der Olegeno Oldenburger Energie-Genossenschaft eG in der aktuellen Fassung vom September 2021 als PDF-Datei herunterladen:

 

§ 1 Name, Sitz, Gegenstand

  1. Die Genossenschaft heißt Olegeno Oldenburger Energie-Genossenschaft eG. Sitz ist Oldenburg.
  2. Gegenstand des Unternehmens ist die Belieferung der Abnehmer (Haushalte, Betriebe, etc.) in der Stadt Oldenburg und Umgebung mit leitungsgebundener Energie, der Betrieb und die Unterhaltung der Netze, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Energieversorgung sowie branchennaher Aufgabenstellungen.
  3. Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
  4. Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebes der Genossenschaft und endet mit Ablauf des Kalenderjahres.

§ 2 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung

  1. Der Geschäftsanteil beträgt 60,00 €. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlung binnen eines Jahres vereinbaren.
  2. Die Mitglieder können bis zu 1.000 Geschäftsanteile übernehmen.
  3. Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird.
  4. Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.
  5. Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
  6. Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung.
  7. Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.

§ 3 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen, Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung erfolgen. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Ab 500 Mitglieder erfolgt die Einladung durch Anzeige im Veröffentlichungsblatt der Genossenschaft.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  4. Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrates.
  5. Die Generalversammlung kann sich mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung geben.
  6. Die Generalversammlung entscheidet über Erwerb oder Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen.
  7. Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
  8. Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Sie bestimmt ihre Anzahl und Amtszeit.
  9. Die Generalversammlung kann in Bild und Ton übertragen werden.
  10. Eine Teilnahme der Mitglieder ohne physische Präsenz ist möglich, wenn die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander ermöglicht und das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann.
  11. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung übertragen wird und ob eine Teilnahme ohne physische Präsenz möglich ist, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung sowie Informationen über Zugangsdaten und auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann, sind mit der Einberufung bekannt zu machen.
  12. Die Ausübung von Stimmvollmachten ohne physische Präsenz ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird.

§ 4 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Amtsdauer.
  2. Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen. Zur Vertretung der Genossenschaft sind 2 Vorstände gemeinschaftlich berechtigt.
  3. Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung abgeschlossen.
  4. Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für die Aufstellung des Wirtschaftsplans, für außerplanmäßige Geschäfte, deren Wert 25.000 € übersteigt, bei wiederkehrenden Leistungen berechnet für die Frist bis zur möglichen Vertragsbeendigung, sowie für Geschäftsordnungsbeschlüsse. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.

§ 5 Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter.
  2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.
  3. Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung.

§ 6 Beiräte

  1. Zur Organisation eigenständiger Belange im Rahmen der Olegeno ist es möglich, dauerhaft oder zu Einzelfragen Gremien zu bilden, die zusammenfassend als Beiräte bezeichnet werden. Sie sind Teil der dezentralen Selbstorganisation der Genossenschaft.
  2. Aufgabe der Beiräte ist es, einzelne Projekte oder Themen, besonders aber lokales Engagement auf Quartier-, Stadtteil- oder Ortsebene, unter dem Dach der Genossenschaft zu organisieren und zu verwalten. Dazu gehört die Beratung des Vorstandes, die Verwaltung und Kommunikation lokaler oder projektbezogener Belange sowie die Durchführung von Veranstaltungen. Jegliches Handeln muss grundsätzlich in enger Absprache und mit Zustimmung des Vorstandes unter Berücksichtigung der Gesamtinteressen der Genossenschaft erfolgen. Eigenständiges Handeln außerhalb der genehmigten Geschäftsordnung bzw. ohne Absprache mit dem Vorstand ist nicht zulässig.
  3. Der Zweck sowie Rechte und Pflichten im Einzelnen werden im Rahmen der jeweiligen Geschäftsordnung des Beirats bestimmt. Die Geschäftsordnung muss durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat genehmigt werden.
  4. Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern der Genossenschaft, die sich durch fachliches Wissen oder die soziale Verankerung im Projektgebiet auszeichnen. Sie werden von der Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Beirates können durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat abberufen werden.
  5. Jeder Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, der die Sitzungen einberuft, leitet und regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Kalendervierteljahr, an den Vorstand durch Vorlage der Sitzungsprotokolle berichtet. Der Beirat erstattet in Zusammenarbeit mit dem Vorstand einen Tätigkeitsbericht im Rahmen der jährlichen Generalversammlung.

§ 7 Kündigung, Ausschluss, Auseinandersetzung

  1. Die Kündigungsfrist beträgt für alle Geschäftsanteile ein Jahr zum Schluss des Geschäftsjahres.
  2. Mitglieder, die die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen sechs Wochen nach Absendung beim Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Mitgliedern des Vorstandes oder Aufsichtsrats entscheidet die Generalversammlung.
  5. Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen. Das Guthaben haftet der Genossenschaft als Pfand für etwaige Ansprüche gegenüber dem betreffenden Mitglied.

§ 8 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft in der NWZ, Oldenburg.

Oldenburg, im September 2021

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